Sehr geehrte Frau Westkamp,
die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt einen Bericht der Stadtverwaltung über die tatsächliche Umsetzung und qualitative Erhaltung von in Bebauungsplänen festgesetzten Grünflächen.
Dabei stellen sich folgende Fragen:
- Verfügt die Verwaltung Kenntnisse über nicht umgesetzte oder nicht erhaltene in Bebauungsplänen festgesetzte Grünflächen?
- Mit welchen Maßnahmen setzt die Verwaltung die Einhaltung von Vorgaben zur Begrünung von Bebauung durch?
Sollte sich herausstellen, dass in Wesel in erheblichem Umfang von Bebauungsplanvorgaben zur Begrünung abgewichen wird:
- Welche mittelfristige Strategie verfolgt die Stadtverwaltung, eine den Erfordernissen des Arten- und des Klimaschutzes angemessene Begrünung in bebauten Bereichen zu realisieren?
Begründung
Anlass unserer Anfrage sind Ausführungen der Verwaltung in der Sitzung des Ausschusses für Stadtent-wicklung am 11.09.2024.
Sinngemäß wurde auf die Nachfrage, warum im Bebauungsplan 169 die festgesetzten Grünstreifen und Anpflanzungen nicht angelegt und sogar teilweise überbaut, bzw. mit Asphalt versiegelt sind und dies von der Bauordnung nicht weiterverfolgt wird, geantwortet, dass dies auch in anderen Bebauungsplänen der Fall sei, z.B. im Industriegebiet am Schornacker.
In Bebauungsplänen können Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch getroffen werden. Dazu zählen z.B. Festsetzungen zur Bepflanzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB), z.B. für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen oder Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
Diese Festsetzungen werden aus städtebaulichen und ökologischen Gründen zum Ausgleich für den Verlust an Freiflächen, zum Schutz vor Überhitzung durch Versiegelung, zur Versickerung von Niederschlags-wasser bei Starkregenereignissen und für eine angemessene Begrünung in verdichteten Baugebieten sowie zur Abschirmung zwischen Wohn- und Gewerbegebieten getroffen.
Dies ist auch in Bebauungsplänen der Stadt Wesel regelmäßig der Fall.
Für die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB getroffen werden, kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25a BauGB getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen (§ 178 BauGB – Pflanzgebot). Wird dem Bescheid nicht gefolgt, kann ein Zwangsgeld oder ggf. eine Ersatzvornahme durchgesetzt werden.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert die Bauordnungsbehörde auf, die Realisierung und nachhaltige Pflege von in Bebauungsplänen festgesetzten Grünflächen und sonstigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu überprüfen und durchzusetzen.
In diesem Zusammenhang stellt sich uns die Frage:
Wie ist es mit dem Rechtsempfinden derjenigen Bürger- und Bürgerinnen, die sich an rechtsverbindliche baurechtliche Vorgaben halten, zu vereinbaren und wie sollen Anwohner z.B. der Hafenerweiterung im Lippemündungsraum der Stadt und den Investoren vertrauen, wenn bekannt würde, dass rechtsverbindliche Vorschriften aufgrund von Bebauungsplänen zum Schutz von Menschen und Natur in Wesel ohne Konsequenzen nicht eingehalten werden brauchen?
Liegt da nicht eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu dem Vorgehen der Bauordnungsbehörde im Zusammenhang mit der Einhaltung der Gestaltungssatzung für die Innenstadt bei Werbeanlagen an Ladenlokalen vor?
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Gorris Karlheinz Hasibether
Fraktionsvorsitzender sachkundiger Bürger